Die Bamberger genossen damals vom Kaiser geduldet nicht nur Steuerfreiheit sondern besaßen auch die Gerichtsbarkeit. Das Recht über Leben und Tod die hohe Gerichtsbarkeit war dem Stadtgericht in Wolfsberg und dem Landgericht auf Weißenegg vorbehalten. Historisch belegt sind in diesen beiden Unterkärntner Gerichtsorten insgesamt 29 Hexenprozesse. Am 8. Mai 1644 wurde auf der Burg Weißenegg die Keuschlerin Margareta Plaßnitzer, sie ist als Hexe von Ruden in die Geschichte eingegangen, mit dem Schwerte gerichtet und verbrannt worden.
Anfang 1644 war der Schneider Georg Rewald aus Wien zu seinem Vater nach Ruden zurückgekehrt und hatte sich dann in die Nachbarstochter verliebt und ein Verhältnis mit ihr begonnen. Als Georg Rewald, dieser Tochter einer Keuschlerin, die Ehe versprach und ihr die Keusche überschreiben wollte, zeigte sein Vater, der diese Liaison missbilligte, am 20. Februar 1644, Margareta beim Landgericht Weißenegg wegen Hexerei an.
Der Schneider soll mit Hilfe einer Rübe, die er in der Keusche seiner Braut gegessen hatte, liebestoll gemacht worden sein. Der Tatbestand der Bezauberung war dadurch gegeben. Zusätzlich wurde die Keuschlerin, wie in den Hexenprozessen damals üblich, auch des Vieh- und Krankheitszaubers, sowie des Wettermachens beschuldigt.
Im Zuge der Ermittlungen tauchte einer zusätzlicher Verdacht auf: Margareta hätte ihren ersten Mann mit Mausstupp (Arsenik) ermordet. Nach intensiver Befragung und Androhung von Folter gestand sie den Giftmord, leugnete aber alle anderen ihr vorgeworfenen Tatbestände, auch jenen, dass sie mit dem Teufel im Bunde sei. Um nach der damaligen Rechtsprechung als Hexe verurteilt zu werden, war ein Geständnis notwendig. Am 27. April wurde Margareta Plaßnitzer vom Burgpfleger Christoph Jang und sechs Untertanen mit „schmerzen der tortur“ verhört, also brutal gefoltert.
Trotz der Folterqualen gestand Margareta nur den Mord an ihrem ersten Mann. Dennoch wurde sie am 8. Mai 1644 als Hexe öffentlich hingerichtet, zuerst geköpft, danach wurde ihr Leichnam verbrannt. Um dem Gesetzbuch „Der Hexenhammer“ (Malleus Maleficarum) genüge zu tun, reichte der Bericht des Burgpflegers, den er am Tag nach der Hinrichtung an die Oberbehörde nach Wolfsberg übermittelte: „Die Gefolterte habe weder geweint noch besonders geschrien“. Und dies war der geforderte Hexenbeweis. Margareta Plaßnitzer konnte nur mit dem Teufel im Bunde sein, weil sie hoch offiziell „weder geweint noch besonders geschrien“ hatte.